Infos zum Transparenzregister

Das Transparenzregister wurde eingeführt zur Verhinderung und -Bekämpfung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Das Transparenzregister wurde in Deutschland am 27.06.2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Als registerführende Stelle wurde die Bundesanzeiger Verlag GmbH vom Bundesministerium der Finanzen festgelegt.

Das Transparenzregister dient zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Geldwäschegesetz (GwG), der Transparenzregister­ Einsichtnahme-Verordnung (TrEinV), und weiteren zur Regelung von Details erlassenen Verordnungen (z.B. Gebühren, Datenschutz).

Inhalt des Transparenzregisters


Ihr Berater

Claus Hürttlen

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Gesetzesänderungen zum 01.08.2021
Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister

Seit dem 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesentliche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt.

Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung gemäß Geldwäschegesetz nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).


Wegfall der sogenannten Mitteilungsfiktion

Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister geworden. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Meldepflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen


Wissenswertes zum Transparenzregister

Seit dem 01.08.2021 verpflichtende Registrierung

Der wichtigste Punkt ist die ab dem 01.08.2021 verpflichtende Registrierung Ihrer Firma im Transparenzregister. Nur als Einzelunternehmer oder GbR besteht derzeit keine Verpflichtung zur Eintragung. Gleichzeitig wird zwischenzeitlich bei Kontoeröffnungen und Notarverträgen ein Auszug aus dem Transparenzregister zwingend notwendig.

Oft empfindliche Bußgelder bei Nicht-Eintragung

Bitte beachten Sie, dass es bei Nichteintragung zu hohen Bußgeldern, Rückzahlung von Corona-Hilfen (z.B. Überbrückungshilfe) und ähnlichem kommen kann.

Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf auf dieses Thema an.

Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung

Wird durch eine Einsichtnahme eine Abweichung der Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten festgestellt, sind nach § 23a GwG die dort genannten Verpflichteten und Behörden zur Abgabe einer sog. Unstimmigkeitsmeldung verpflichtet. Die registerführende Stelle überprüft die im Register geführten Daten nach einer Unstimmigkeitsmeldung auf ihre Richtigkeit.
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